AGB
Inkasso- und Dienstleistungsvereinbarung mit der Protectra GmbH, Lerchenweg 3, 40789 Monheim am Rhein (im Folgenden: Protectra)
1. Forderungsdurchsetzung
Protectra übernimmt für den Kunden die Durchsetzung von Ansprüchen aller Art, insbesondere wegen der Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeits- sowie Verbraucherrechten, wie sie im Rahmen der Beauftragung über die Website von Protectra näher beschrieben werden (im Folgenden: Fall).
Abhängig vom Fall beauftragt der Kunde Protectra mit der Forderungsdurchsetzung nach Abtretung seiner Ansprüche zum Zweck der Einziehung („a) Abtretung zur Einziehung”) oder mit der Forderungsdurchsetzung durch seine rechtliche Vertretung („b) Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung”). Vertragszweck ist dabei eine besonders effiziente, schnelle und möglichst auf Mitwirkung des Kunden verzichtende Rechtsdurchsetzung.
a) Abtretung zur Einziehung
(aa) Auftragsinhalt und Abtretung
(1) Der Auftrag richtet sich auf die Durchsetzung von Hauptansprüchen sowie darauf bezogenen dienende Nebenansprüche, insbesondere Auskunfts-, Verzugsschadens- und Zinsansprüchen. Begründet das Rechtsverteidigungs- oder Auskunftsverhalten weitere Ansprüche gegen den oder die gleichen Schuldner - etwa, weil im Fall von Datenschutzrechtsverletzungen die Rechenschafts-, Datenübertragungs- oder Auskunftspflichten nicht erfüllt werden -, erstreckt sich der Auftrag auch auf die Durchsetzung dieser Ansprüche. Gleiches gilt für Ansprüche, die im Zuge der Auftragsdurchführung erst herbeigeführt werden. Kommen mehrere Schuldner in Betracht, ist Protectra berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des gemeinsamen Interesses an effizienter Rechtsdurchsetzung einerseits, der wirtschaftlichen Interessen des Kunden andererseits alleinverantwortlich zu entscheiden, welche in Betracht kommenden Schuldner in Anspruch genommen werden. Eine Verpflichtung, sämtliche in Frage kommenden Schuldner in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass dies zur Verjährung von Ansprüchen gegen andere in Betracht kommende Schuldner führen kann. Protectra wird auf Anfrage mitteilen, gegen welche Schuldner sie vorgeht.
(2) Durch Anklicken des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" werden Protectra die Ansprüche (ob bekannt oder unbekannt, im Fall erst künftiger Entstehung, namentlich bei Beauftragung auch ihrer Herbeiführung, gegebenenfalls aufschiebend bedingt durch ihr Entstehen) des Kunden, die ihm aufgrund des Schadensfalls gegen jedweden Dritten zustehen oder künftig zustehen werden, zum Zweck der Durchsetzung abgetreten. Protectra nimmt die Abtretung an. Ausgenommen von der Abtretung sind Teilansprüche und darauf bezogene Nebenansprüche, die unpfändbar sind (§ 400 BGB), sowie solche, denen ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegen steht oder bei denen die Leistung an Protectra nicht ohne Änderung des Inhalts der Leistung möglich wäre (§ 399 1. Alt. BGB).
(bb) Forderungshöhe, Vergleichsschluss, Kündigung
(1) Den Parteien ist bewusst, dass die Forderungshöhe abhängig vom Einzelfall nicht abschließend bestimmbar sein kann. Ziel dieses Vertrages ist es daher, einen möglichst hohen Betrag zu erzielen. Dabei schätzt Protectra den Betrag, soweit erforderlich, auf Grundlage der Informationen des Kunden nach pflichtgemäßem Ermessen in entsprechender Anwendung der Regelung des § 287 ZPO, also unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Grundlage ist im Fall von datenschutzrechtlichen Ansprüchen namentlich die Sensibilität der betroffenen Daten und aller sonstigen Protectra bekannten Umstände. Soweit die Anspruchshöhe von einer gefühlsmäßigen Beeinträchtigung des Kunden abhängig ist, kann diese außer Ansatz bleiben, wenn ihr Nachweis voraussichtlich eine zeugenschaftliche Vernahme des Kunden in Person erfordern würde, da dieser Aufwand außer Verhältnis zur erwartbaren Anspruchshöhe steht. Soweit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Schäden des Kunden bekannt sind und Protectra auch mit der Durchsetzung dieser Schäden beauftragt ist, wird Protectra eine Forderung mindestens in dieser Höhe geltend machen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die zur Durchsetzung erforderlichen Informationen bereitzustellen und die Schadenshöhe nach bestem Wissen und Gewissen zu beziffern.
(2) Im gemeinsamen Interesse an einer schnellen Erledigung ist Protectra berechtigt, den geschuldeten Betrag bis zu einer Mindesthöhe von 25% des Betrags, der von Protectra nach Abs. 1 als angemessen geschätzt und vor Vergleichsschluss dokumentiert wird, frei zu verhandeln und einen unwiderruflichen Vergleich abzuschließen, wobei die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung, das Interesse der Parteien an einer effizienten und schnellen Rechtsdurchsetzung, das gemeinsame Interesse an einem möglichst hohen Vergleichsbetrag sowie sonstige berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind. Dies dient dem Vertragszweck einer schnellen, effizienten und möglichst ohne Rücksprache gewährleisteten Rechtsdurchsetzung. Ein Vergleichsschluss unterhalb dieser Forderungshöhe erfordert die vorherige Einwilligung des Kunden.
(3) Wird dieser Vertrag gekündigt oder endet er aus anderen Gründen, ist Protectra verpflichtet, den Anspruch an den Kunden nach Aufforderung rückabzutreten.
b) Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung
(1) Der Kunde beauftragt Protectra mit der Durchsetzung von Forderungen gegen Dritte nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, wie sie bei Vertragsschluss auf der Website von Protectra vorgehalten wurde. Der Inkassovertrag kommt mit einem Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen” zustande.
(2) Der Kunde bevollmächtigt Protectra, die Forderung gegenüber dem oder den Schuldnern in seiner Vertretung geltend zu machen. Er bevollmächtigt sie zugleich, in seinem Namen nach billigem Ermessen durch Protectra ausgewählte Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauftragen. Das betrifft namentlich den Fall, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs erforderlich wird. Soweit die Parteien eine Durchsetzung auf Grundlage einer Rechtsschutzversicherung des Kunden vereinbart haben, steht das Vorgehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage des Kunden. Dem Kunden entstehen insoweit keine Kosten; etwaige Kosten der Deckungsanfrage trägt in jedem Fall Protectra. Protectra wird Daten, die zur Durchführung des Anwaltsvertrags und Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind, an die beauftragten Rechtsanwälte übermitteln.
(3) Sofern der Kunde Protectra in der gleichen Sache zuvor mit der “Abtretung zur Einziehung” später mit der “Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung” beauftragt, erklärt Protectra die Rückabtretung der Ansprüche an den Kunden aufschiebend bedingt durch den Zugang der Deckungszusage zugunsten des Kunden durch dessen Rechtsschutzversicherung. Protectra verzichtet auf eine Annahmeerklärung des Kunden. Sollte die Deckungszusage ausbleiben, endet der Auftrag zur “Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung” und Protectra wird für den Kunden wieder auf Basis der “Abtretung zur Einziehung” zu den zuvor vereinbarten Bedingungen nebst Erfolgshonorar tätig.
2. Abtretungsanzeige und Abtretungsurkunde
Protectra ist berechtigt, im Zuge der Vertragsdurchführung erfolgende Abtretungen im Namen des Kunden gegenüber allen in Betracht kommenden Schuldnern anzuzeigen. Mit Blick auf Formerfordernisse und prozessuale Anforderungen verpflichtet sich der Kunde, auf Anforderung der Protectra eine (auch weitere) unterschriebene Abtretungsurkunde in Papierform, gegebenenfalls vorab in digitaler Form, zu übermitteln. Protectra wird bevollmächtigt und beauftragt, die Urkunde auch im Namen des Kunden zwecks Durchsetzung in elektronischer Form an Gerichte und Schuldner zu übermitteln (§§ 130e, 130a ZPO).
3. Vergütung
Die vertragliche Vereinbarung ist dazu bestimmt, die Kosten der Rechtsvertretung des Kunden auf Dritte abzuwälzen. Diese sollen in erster Linie bei dem oder den jeweiligen Gegnern liquidiert werden. Ergänzend gilt was folgt:
a) Abtretung zur Einziehung
Der Kunde schuldet im Fall des Vorgehens der “Abtretung zur Einziehung” nur im Erfolgsfall das im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbarte Honorar.
aa) Definition des Erfolgsfalls
Als Erfolg gilt, soweit nichts anderes im konkreten Fall vereinbart wurde, jede Zahlung eines Schuldners auf die vertragsgegenständliche Hauptforderung, Kosten oder Zinsen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Entstehung des Erfolgshonoraranspruchs ist es, dass Protectra mit Außenwirkung zur Durchsetzung des vertragsgegenständlichen Anspruchs tätig geworden ist, wozu auch die Beauftragung von Rechtsanwälten zählt. Das Erfolgshonorar ist in jedem Fall auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlung gedeckelt. Protectra ist berechtigt, das Erfolgshonorar mit eingehenden Zahlungen des Gegners zu verrechnen. Sollte eine Zahlung auf ein nicht rechtskräftiges Urteil oder unter Vorbehalt erfolgen, ist Protectra zur Rückzahlung verpflichtet, falls das Nichtbestehen der Forderung später rechtskräftig festgestellt wird.
bb) Berechnungsgrundlage
Wird eine Beteiligung am Erfolg der Rechtsverfolgung vereinbart, wird der Berechnung der Höhe der Vergütung von Protectra im Ausgangspunkt der Betrag zugrunde gelegt, der von der Gegenseite auf Hauptforderung, Kosten und Zinsen tatsächlich gezahlt wird. Hiervon sind die anteiligen Kosten der Rechtsdurchsetzung in Abzug zu bringen (hierzu unter 4.). Das gilt auch für die Kosten eines Vergleichs, Gerichtskosten sowie etwaige Kostenerstattungsansprüche Dritter (was im Fall eines Teilobsiegens denkbar ist), und zwar wegen aller zwischen den gleichen Parteien schwebender Angelegenheiten, in denen Protectra durch den Kunden mit der Durchsetzung beauftragt ist. Von der so ermittelten Berechnungsgrundlage ist das als Prozentsatz vereinbarte Erfolgshonorar von Protectra abzuziehen.
b) Anspruchsdurchsetzung durch Vertretung
Die Vergütung erfolgt entweder durch eine Rechtsschutzversicherung des Kunden oder nach gesonderter Vereinbarung durch einen Prozessfinanzierer, wozu (ebenfalls nach gesonderter Vereinbarung) auch Protectra zählen kann. Im Fall eines Selbstbehalts erstattet Protectra diesen. Der Kunde verpflichtet sich, Protectra oder zu Gunsten des Kunden tätige Rechtsanwälte bei der Durchsetzung der Vergütungsansprüche nach Kräften zu unterstützen; insoweit ist dies zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter. Dazu zählt je nach Lage des Einzelfalls die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung zwecks Durchsetzung, die Durchführung eines Schieds- oder Ombudsmannverfahrens oder die klageweise Durchsetzung der Forderung. Insoweit entstehende Kosten, aber auch Risiken für den Fall des Verfahrensverlusts, fallen allein Protectra zur Last.
4. Kosten und Auslagen
(1) Im Fall der Abtretung zur Einziehung sind entstehende Kosten und Auslagen anteilig auf alle Kunden umzulegen, die Protectra mit der Durchsetzung gleichartiger Forderungen beauftragt haben und deren Forderungen im Fall gerichtlicher Durchsetzung im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach auf das gedeckelt, was durch Dritte auf die streitgegenständliche Forderung oder eine auf sie bezogene Nebenforderung (Zinsen, Kosten etc.) gezahlt wurde. Protectra schuldet eine transparente Abrechnung der Umlage, ist insoweit aber berechtigt, sich auf die Angabe der Zahl der Kunden und ihres jeweiligen Anteils zu beschränken, auf die die Kosten oder Auslagen umgelegt werden, um die Persönlichkeitsrechte aller Kunden angemessen zu wahren.
(2) Im Übrigen gelten für die Erstattungshöhe die gesetzlichen Regelungen, wozu namentlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, des Gerichtskostengesetz sowie das Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz zählen.
5. Mitwirkung
(1) Der Kunde unterstützt Protectra bei der Durchsetzung der Ansprüche und informiert Protectra unverzüglich, wenn er von einem Schuldner Leistungen erhält oder ein Schuldner wegen des Schadensfalls mit dem Kunden in Kontakt tritt. Er wird insbesondere zur Durchsetzung, aber auch zur Entstehung von Ansprüchen erforderliche Erklärungen - etwa Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung - abgeben und auf Anforderung Protectra mit der Überbringung dieser Erklärungen als Bote oder Vertreter beauftragen. Sollte dem Kunden eine Zahlung oder Nacherfüllung angetragen werden, informiert er Protectra unverzüglich unter Angabe des konkreten Inhalts des Angebots und vor dessen Annahme. Der Inkassovertrag endet, wenn der Kunde eine Nacherfüllung annimmt und der Gegenstand des Inkassovertrags die Durchsetzung (nur) von künftigen Ansprüchen war, deren Entstehung von einem fruchtlosen Nacherfüllungsverlangen abhingen.
(2) Sofern der Kunde Protectra im Fall datenschutzrechtlicher Auskunftsersuchen, die der Unterstützung der Durchsetzung monetärer Forderungen dienen, nicht als Sende- und Empfangsbote beauftragt, wird er, soweit erforderlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen nach Maßgabe eines von Protectra zur Verfügung zu stellenden Musters an die Verantwortlichen richten und Protectra vom Inhalt der erteilten Auskunft unterrichten, wenn keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Der Kunde kann in der Auskunft enthaltene Angaben schwärzen oder weglassen.
(3) Der Kunde wird auf Anfrage zur Rechtsdurchsetzung erforderliche, auf den konkreten Auftrag bezogene Vollmachtsurkunden übersenden. Zugleich bevollmächtigt er Protectra, mit einer zu diesem Zweck übermittelte eingescannte Unterschrift anwaltliche Vollmachtsurkunden sowie Vollmachten als besonders informormierte Vertreter zugunsten von anwaltlichen Vertretern auszustellen.
6. Vergleichsschluss, Verschwiegenheitspflicht
Viele Gegner ziehen nur deshalb eine gerichtliche Klärung von Forderungen einem Vergleichsschluss vor, weil sie befürchten, durch eine außergerichtliche Zahlung öffentlich ihre Haftung einzugestehen. Es ist daher essentiell, dass Protectra, aber auch mit der Rechtsdurchsetzung betraute Rechtsanwälte der Gegenseite im Fall eines Vergleichsschlusses Verschwiegenheit glaubhaft zusagen können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Verschwiegenheit über einen Vergleichsschluss zu wahren, wenn und soweit dies im Rahmen der Vereinbarung (auch wenn dieser bei Abtretung zur Einziehung im Namen der Protectra geschlossen wird) vertraglich mit dem Gegner vereinbart wird. Protectra ist dabei berechtigt, den Kunden insoweit zu vertreten und auch im Namen des Kunden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Doppelten zu vereinbaren, was dem Kunden aufgrund der Vereinbarung zufließen soll. Das dient dazu, eine vergleichsweise Einigung zu befördern und eine möglichst schnelle Forderungsdurchsetzung zu ermöglichen.
7. Unterstützung des Kunden bei Schriftverkehr und Mandatsführung
Protectra verpflichtet sich mit dem Ziel einer schnellen, effizienten und mitwirkungsarmen Rechtsdurchsetzung, die Korrespondenz mit Rechtsanwälten und Gerichten im Namen des Kunden zu führen und dabei auf eine zweckmäßige Rechtsdurchsetzung hinzuwirken. Das umfasst das Recht, in Vertretung des Kunden zweckdienliche Vertragserklärungen gegenüber eingeschalteten Rechtsanwälten abzugeben, was namentlich die Erteilung einer Vollmacht zum Vergleichsschluss sowie die Entgegennahme, Bewertung und Beantwortung von Risikobelehrungen u.ä. durch Rechtsanwälte umfasst. Protectra wird den Kunden zusammenfassend über den Stand der Anspruchsdurchsetzung informieren. Eine Übermittlung der Korrespondenz im Ganzen ist nicht geschuldet. Dies dient dem Vertragsziel einer schnellen, effizienten und mitwirkungsarmen Forderungsdurchsetzung.
8. Haftung
(1) Die Haftung von Protectra für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung betroffen sind. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Protectra.
9. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts. Im Fall von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Düsseldorf Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag.
(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.